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Kinderrechte
Die UN-Kinderrechtskonvention
Regelwerk zum Schutz der Kinder weltweit
Man könnte glauben, sie seien selbstverständlich: die Kinderrechte. Aber dass es diese Rechte überhaupt in einer schriftlich festgelegten Form gibt, dafür haben die Vereinten Nationen (United Nations/UN) gesorgt: 1989 beschlossen die UN-Vertreterinnen und -Vertreter nach zehnjähriger gemeinsamer Arbeit die Kinderrechtskonvention – ein Dokument, das die ganz eigenen Bedürfnisse und Interessen der Kinder betont. Zum Beispiel das Recht auf Freizeit, das Recht auf Bildung oder auch das Recht auf Schutz vor Gewalt.
Dieses Kinderrechte-Regelwerk gilt für alle Kinder weltweit – ganz gleich, wo sie leben, welche Hautfarbe oder Religion sie haben und ob sie Mädchen oder Junge sind. Denn allen Kinder ist eines gemeinsam: Sie brauchen besonderen Schutz und Fürsorge, um sich gesund zu entwickeln und voll zu entfalten. Ihnen genau diesen Schutz zu geben, darum geht es in der Kinderrechtskonvention.
Unten können Sie das vollständige Kinderrechte-Regelwerk der Vereinten Nationen im Original lesen. Und Sie finden Links, die Sie in diesem Zusammenhang auch interessieren könnten – zum Beispiel zum Download einer leichter verständlichen Version der Kinderrechtskonvention.
TEIL I der UN-Kinderrechtskonvention
Artikel 1: Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2: Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Alle Kinder dieser Welt haben dieselben Rechte – egal, wer sie sind und wo sie leben. Dafür setzen wir uns in über 190 Ländern mit unseren Programmen ein.
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Artikel 3: Wohl des Kindes
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Artikel 4: Verwirklichung der Kindesrechte
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Bei der Verwirklichung der Kinderrechte darf kein Kind zurückgelassen werden! Deshalb müssen wir eine gerechte, nachhaltige Welt schaffen. Wie kann das gehen? Das wurde in der Agenda 2030 in 17 Zielen festgelegt.
Orginal by unicef
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